§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Frankfurter Ethiknetzwerk.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO sowie
die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
Satzungszweck ist darüber hinaus die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften,
soweit diese die vorstehenden Zwecke ebenfalls fördern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Auseinandersetzung mit ethischen Fragen im Alltag der Langzeiteinrichtung
- Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen für strittige ethische Entscheidungssituationen
- Fortbildung für den Ethikbereich bei Langzeitpflegeeinrichtungen
- Durchführung von unentgeltlichen Ethikberatungen für/bei Langzeitpflegeeinrichtungen
- Wissenschaftlich fundierte Aufarbeitung der sich in der Versorgung der Bewohner stationärer Langpflegeeinrichtungen ergebenden Themenfelder
- Veröffentlichung von Publikationen zur Ethik in Langzeitpflegeeinrichtungen
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins können im Rahmen des Vereinszwecks in angemessenem Umfang auch
für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins Verwendung finden.
§ 5 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitglieder unterscheiden sich in
a) Ordentliche Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können grundsätzlich nur natürliche Personen sein. Sie besitzen aktives
und passives Stimm- und Wahlrecht.
Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell
unterstützen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Vereinigung. Der
Austritt ist jederzeit möglich. Er soll dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden. Die
Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im
Rückstand ist. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend
verhält. Der Vorstand trifft diese Entscheidung mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann
innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.
§ 7 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Fortbildungsbei-
träge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Im Rahmen der Finanzierung darf der Verein auch entgeltliche Ethikberatungen durchführen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der Beirat
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der
Vorstandsämter (und einen eventuellen Aufgabenbereich) der Vorstandsmitglieder entscheidet
die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von fünf Jahren mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Nach Ablauf der fünf Jahre bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl
des Vorstandes kommissarisch im Amt.
Außergerichtlich wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist
einzelvertretungsberechtigt und nicht von § 181 BGB befreit.
Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Arbeits- und Werkverträge
eingehen. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise einberufen, zu denen auch
Nichtmitglieder zugelassen sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der
Vorstand die Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Jedes
volljährige, ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Vorstandssitzungen
können online durchgeführt werden.
§ 10 Aufwendungsersatz
1. Durch Beschluss des Vorstandes kann den Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern ein
angemessener Aufwendungsersatz bis zu EUR 750,00. monatlich gewährt werden. Die
angemessene Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes und
kann von der Mitgliederversammlung nur auf einen Missbrauch hin überprüft werden.
2. Unbeschadet eines derartigen Beschlusses ist für alle Mitglieder die Erstattung angefallener
und nachgewiesener Aufwendungen nach den jeweils gültigen steuerlichen
Reisekostenregelungen sowie die Vergütung für sonstige Tätigkeiten außerhalb der
Vorstandstätigkeit jederzeit zulässig, soweit eine angemessene Vergütung für fremde Dritte
nicht überschritten wird.
3. Ebenso ist eine hauptberufliche Anstellung von Vorstandsmitgliedern zulässig. In diesem Fall
erhalten sie eine angemessene Vergütung.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Die Einladung erfolgt in Textform
mit einer Frist von 6 Wochen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden,
wenn alle der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform
abgeben.
Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 1/3 der Mitglieder, in Textform, unter Angaben des Zweckes und der Gründe
verlangt wird. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der
Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Von Form und Ladungsfristen kann abgewichen werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Die
Einladung erfolgt dann fernmündlich oder elektronisch.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand in
Textform vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes"
behandelt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Anträge, die nicht
fristgerecht eingereicht werden, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen.
Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht, sondern können jederzeit gestellt
werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 12 Beirat
Der Verein hat einen Beirat, der aus maximal sechs Mitgliedern bestehen kann. Mitglieder des
Vereins sind für den Beirat ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit
durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Die beratende Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Sollten die Mitglieder des
wissenschaftlichen Beirats außerhalb der allgemeinen Beiratstätigkeit die Vereinsarbeit
unterstützen, ist den Beiratsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung oder auch
Vergütung zuzugestehen.
Aufgaben und Rechte des Beirates:
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in
inhaltlichen und strategischen Fragen
Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten.
Der Vorstand ist verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen.
Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die
Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
§ 13 Jahresabschluss
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Jahresabschluss/die Einnahmen-Überschussrechnung ist spätestens bis zum 30.06. des
Folgejahres zu erstellen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r
darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung
der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das gesamte Vermögen an Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main,
Körperschaft des öffentlichen Rechts; Klinisches Ethik Komitee, Geschäftsstelle Dr.
Senckenbergisches Institut für Geschichte und Ethik in der Medizin Universitätsklinikum Haus
49, Theodor Stern Kai 7. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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